Beim Zusammenziehen Fehler vermeiden

am . Veröffentlicht in Partnerschaft

Falls Sie sich dafür entscheiden, mit Ihrer Lebensgefährtin eine gemeinsame Wohnung zu mieten, sollten Sie schon vor dem Einzug an eine mögliche Trennung denken. „Nichts hält für ewig“, heisst ein bekanntes Sprichwort und auch wenn es paradox klingen mag, sollten Sie dieses Sprichwort selbst bei Ihrer grossen Liebe beachten. Wie das Leben so spielt kann es in jeder Beziehung schnell zu Missverständnissen, veränderten Lebensvorstellungen oder zur Unfähigkeit des weiteren Zusammenlebens kommen. Damit die Trennung nicht zum Fiasko wird, sollten Sie deshalb einige wichtige Punkte beachten - sonst kann es nicht nur teuer, sondern auch nervenaufreibend werden.

WENN DIE TRAUTE GEMEINSAMKEIT SCHWINDET

Ein gemeinsamer Haushalt ist selten etwas, das ewig hält und oft kommt es vor, dass Sie oder Ihre Lebensgefährtin nach einem heftigen Streit wutentbrannt das gemeinsame Heim verlassen. Bei einem gemeinsam unterzeichneten Mietvertrag ist es aber damit nicht getan: Wenn man der Meinung ist, dass der oder die Zurückgebliebene jetzt alleine für die Miete aufkommen muss, liegt völlig falsch. Die Wohnung kann auch nicht einseitig schriftlich gekündigt werden oder dem Vermieter einfach mitgeteilt werden, dass von jetzt an nur noch der verbleibende Bewohner für die Miete aufkommt.

Der Vermieter braucht die Teilkündigung nicht zu akzeptieren und kann sogar auf rechtlichem Weg bei beiden Unterzeichnenden die Bezahlung der Miete verlangen. Haben mehrere Mieter den Vertrag unterzeichnet, werden sie automatisch zu Solidarschuldnern, d. h. sie haften gemeinsam für die zu leistende Mietschuld. Dieser solidarische Vertragsabschluss gilt auch bei einer Kündigung. So kann das Mietverhältnis nur aufgelöst werden, wenn der Vertrag gemeinsam gekündigt wird.

WIE SOLL EINE GEMEINSAM GEMIETETE WOHNUNG AUFGELÖST WERDEN?

In einem solchen Fall können Sie nur auf das Verständnis des Vermieters hoffen. Dieser kann einen Einzelnen aus dem Mietverhältnis entlassen, sofern der verbleibende Bewohner in der Lage ist, den Mietzins aus eigener Kraft zu begleichen. Ist dies nicht der Fall, sind Sie in der misslichen Lage, auf das Entgegenkommen der Ex-Partnerin hoffen zu müssen.

Wenn Sie sich nicht mit der Ex-Partnerin einig werden, ist die Situation extrem verfahren. Ihre Zahlungspflicht kann so weit gehen, dass Sie sogar alleine für den Mietbetrag aufkommen müssen, wenn nur Sie über ein regelmässiges Einkommen verfügen. Wollen Sie sich endgültig von Ihrer Freundin trennen, sie weigert sich jedoch, die gemeinsame Wohnung aufzugeben, haben vor dem Gesetz beide das gleiche Recht, in der Wohnung zu bleiben.

In diesem Fall lohnt sich demnach ein Gerichtsverfahren kaum und macht den Zeit- und Kostenaufwand völlig nutzlos. In diesem Fall gewinnt der Mieter, der mehr Geduld und Nerven zeigt.

PROBLEME KÖNNEN VERMIEDEN WERDEN

Gegen eine solche missliche Situation kann nur vorgebeugt werden, wenn man schon in glücklichen Zeiten die nötigen Massnahmen trifft, indem das Mietverhältnis schriftlich geregelt wird und nur eine Partei beim Vermieter als Unterzeichner auftritt und die Partnerin einen Mietvertrag als Untermiete abschliesst. Nur so lassen sich später Ärger und Kosten vermeiden, da nur eine Mietpartei im vertraglichen Verhältnis zum Vermieter steht und auf mögliche neue Lebenssituationen schnell und problemlos reagiert werden kann.

AUF WAS SIE NOCH ACHTEN SOLLTEN:

  • Langjährige Mietverträge sollten auf keinen Fall abgeschlossen werden.

  • Wenn möglich, sollten Sie für jeden Mieter ein separates Kündigungsrecht mit dem Vermieter vereinbaren.

  • Eine klare und schriftliche Absprache über die Höhe der Mietanteile sollte schon vor dem Unterzeichnen des Mietvertrages bestehen.

  • Auch eine Regelung für den Streitfall sollte schriftlich vereinbart werden, wer in welcher Frist die Wohnung verlassen muss.

  • Werden Wohngemeinschaften zu Beginn zeitlich begrenzt, sollte nur eine Person den Mietvertrag unterzeichnen und dieser Mieter mit seinen Mitbewohnern jeweils schriftlich separate Untermietverträge abschliessen.

  • Alle Bewohner sollten jeweils eine Liste Ihrer eigenen Güter führen, um bei einer Auflösung problemlos die Habseligkeiten trennen zu können.

  • Gemeinsame Anschaffungen sollten schon von dem Kauf seinen eigentlichen Besitzer finden.

 

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